Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Jauch II Erweiterung“ in Nenningen

Der Gemeinderat der Stadt Lauterstein hat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2019 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBI. S. 612, 613) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 19.06.2018 (GBI. S. 221), folgende jeweils selbstständige

Satzung

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Jauch II - Erweiterung“ in Lauterstein und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§2 Abs.1)

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus

dem zeichnerischen Teil vom 04.12.2019, gefertigt von VTG Straub mbH

dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 04.12.2019, gefertigt von VTG Straub mbH und

der Begründung vom 04.12.2019, gefertigt von VTG Straub mbH

dem Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vom 19.07.2019, gefertigt von Hr. Dipl.-Ing. (FH) K. Saur.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Jauch II Erweiterung“ sind gemäß §§ 8 Abs.2, 10 Abs.2 und 3 BauGB bzw. § 74 Abs.7 LBO i.V. nicht genehmigungspflichtig. Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Jauch II - Erweiterung wird begrenzt

im Norden durch Teilflächen der Flurstücke 1103, 1104 und 1109 (Kaltenfelder Straße)

im Osten von Grünfläche (Flst. 1121), Wohnnutzung (Flst. 1123/1), dem Ulmenweg (Flst.1123) und Flurstück Nr. 1123/52

Im Süden von einer Teilfläche der Kaltenfelder Straße (Flst. 1109) und Wohnnutzung (Flst. 1123/13)

im Westen durch Wohnnutzung (Flst. 1102/1, 1102/2 und 1102/3)

Artenschutzrechtliche Belange wurden durch Hr. Dipl. –Ing. (FH) K. Saur geprüft. Aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen durch die Planung keine Anhaltspunkte für Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vor. Durch das Bebauungsplanverfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Geltungsbereich Bebauungsplan

2019 Bild Jauch2

Hinweise zum Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil und Textteil sowie die Begründung einschließlich des Umweltberichts mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung können bei der Stadtverwaltung Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauterstein, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten nach § 13 b durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

2. der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eins Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird hingewiesen:

1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

M. Lenz,
Bürgermeister

 

pdf  2019-07-19_BPL_JauchII_Erw_Umweltbericht.pdf 1,2 MB
 pdf 2019-12-04_BPL_JauchII_Erweiterung_Abwaegung.pdf  300 KB
 pdf  2019-12-04_BPL_JauchII_Erw_BEGRUENDUNG.pdf  2 MB
 pdf  2019-12-04_BPL_JauchII_Erw_TEXTTEIL.pdf  200 KB
 pdf  2019-12-04_BPL_JauchII_Erw_ZEICHNERISCHER TEILklein.pdf  8 MB

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