Seit 01.01.2011 wird die gesplittete Abwassergebühr als Gebührenmaßstab für die Erhebung der Abwassergebühren in Lauterstein verwendet.

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

Gemäß § 47 der städtischen Abwassersatzung, hat der Gebührenschuldner der Stadt, binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 41 Abs.1), in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen von der Stadt geschätzt.

Ein Unterlassen der Anzeige stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer.

Ändert (Änderungsmitteilung) sich die Größe bzw. der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 qm, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen und wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.

Die entsprechenden Formulare für Ersterfassung oder Änderungsmitteilung können auf der Homepage der Stadt in der Rubrik -> Rathaus-Formulare <- heruntergeladen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit diese bei der Stadtverwaltung während der üblichen Öffnungszeiten abzuholen.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.