Bebauungsplan „Seniorenpflegeheim“:

  • erneuter Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung und Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“
  • erneuter Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am Bebauungsplan-Entwurf

Der Gemeinderat der Stadt Lauterstein hat in seiner Sitzung am 25.07.2018 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Seniorenpflegeheim“ aufzustellen. Dieser wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

 

In der Gemeinderatssitzung am 25.07.2018 wurden die Bebauungsplanunterlagen mit Datum 25.07.2018 als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Dieser wurde vom 10.08.2018 bis zum 10.09.2018 öffentlich ausgelegt; Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich um Abgabe einer Stellungnahme zu den Planunterlagen aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in einem Abwägungspapier zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung und die damit verbundenen Änderungen an den Planunterlagen wurden in der Sitzung am 24.10.2018 beschlossen. Die vorgenommen Änderungen machen eine erneute Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs vom 24.10.2018 gemäß § 4a Abs.3 BauGB erforderlich. Dieser besteht aus folgenden Unterlagen:

  • Dem zeichnerischen Teil vom 25.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH
  • Dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 25.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH
  • Der Begründung vom 25.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH
  • Dem Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 12.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von Dipl.-Ing. (FH) K. Saur, Mengen.

Das ca. 0,6ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Nenningen, östlich des Gemeindezentrums und umfasst die Flurstücke Nr. 132/1, 132/4 und 132/5.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan.

Geltungsbereich Bebauungsplan-Entwurf

Die Stadt Lauterstein verfolgt das Ziel, die Errichtung eines Seniorenpfegeheims mit verschiedenen Wohnformen im Ortsteil Nenningen zu ermöglichen. Die Fläche ist dem Innenbereich zugehörig, bauplanungsrechtliche Festsetzungen werden momentan noch über den Baulinienplan aus dem Jahr 1972 geregelt.

Artenschutzrechtliche Belange wurden durch Hr. Landschaftsarchitekt K. Saur, Dipl.-Ing. geprüft. Aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen durch die Planung keine Anhaltspunkte für Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vor. Durch die Planung wird allerdings in ein gesetzlich geschütztes Biotop (Feldgehölzhecke) entlang der südlichen Flurstücksgrenze eingegriffen. Zum Ausgleich dieses Verlustes sind neue Feldgehölzstrukturen innerhalb des Gemeindegebiets in gleichem Umfang anzulegen. Diese wurden dem neuen Bebauungsplanentwurf zugeordnet und somit gesichert. Anhaltspunkte für weitere Tatbestände liegen nicht vor. Durch das Bebauungsplanverfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Die Verwaltung wurde beauftragt, eine erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs.3 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan-Entwurf vom 24.10.2018, bestehend aus den o.g. Unterlagen [Nr. (1) bis (4)] liegt gemeinsam mit dem Abwägungsprotokoll, Datum 24.10.2018, in der Zeit vom 09.11.2018 bis einschließlich 23.11.2018, im Rathaus Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauterstein, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus. Zusätzlich können gemäß § 4a Abs.4 BauGB die genannten Unterlagen während des Auslegungszeitraums über die Homepage der Stadt Lauterstein (http://www.lauterstein.de) bezogen werden.

Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Frist schriftlich oder zur Niederschrift sowie digital unter der oben genannten Adresse bzw. unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind hiermit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Lenz, Bürgermeister

 

Zeichnerischer Teil

Abwägung

Bestandsplan

Maßnahmenplan

Begründung

Textteil

Vorprüfung

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